Ist das Ansehen von Kinofilmen im Internet illegal?, Rechtstipp von Rechtsanwalt Alexander Grundmann
Da dieses Gebiet schon immer eine Grauzone rechtlich gesehen ist, wollte ich mich darüber mal aufklären. Im Internet bin ich auf folgendes gestoßen. Ein Artikel von Rechtsanwalt Alexander Grundmann, veröffentlicht: Mittwoch 7. Dez. 2011, Quelle: http://www.rechtstipps.net/pub/1572/ansehen-kinofilmen-internet.html (stand: 11.01.2012)
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Nachdem das Amtsgericht Leipzig am 2. Dezember 2011 ein erstes Strafurteil gegen einen Mitarbeiter des Filmportals kino.to verkündet hat, bleibt weiterhin die Frage, ob sich Nutzer strafbar machen.
Die Frage der Strafbarkeit wegen Urheberrechtsverletzung stellt sich nicht erst seit der Sperrung der Streaming-Plattform Kino.to. Millionen von Menschen sehen täglich aktuelle Kinofilme kostenlos im Internet. Ist das erlaubt?
Wie funktioniert Videostreaming im Internet
Zunächst muss man zwischen Tauschbörsen und Videostreaming-Diensten unterscheiden. Bei illegalen Tauschbörsen lädt sich der Nutzer Serien oder Filme auf den eigenen Rechner runter (Download). Damit verstöβt er gegen das Urheberrecht und macht sich strafbar.
Bei Streaming-Diensten wie Kino.to ist die Rechtslage nicht so eindeutig. Streaming-Dienste sind eine Art Sammlerdienste. Sie verraten dem Nutzer nur, auf welchen Servern irgendwo auf der Welt Serien oder Filme versteckt sind. Die Dateien (Streams) sind in der Regel Mitschnitte direkt aus dem Kino oder illegale Kopien von DVDs. Wer als Anbieter Daten ins Internet stellt (Upload), verstöβt gegen das Urheberrecht und macht sich strafbar.
Wer als Nutzer einen Film auf einem Streaming-Dienst anklickt, um diesen anzuschauen, wird von der Seite auf den jeweiligen Server weitergeleitet, auf dem die Datei liegt und kann sie sich dann quasi direkt im Netz „live“ anschauen.
Ist das Anschauen von Kinofilmen übers Internet illegal?
Sich einen Kinofilm im Internet anzuschauen ist als Genuss eines geschützten Werkes im Grundsatz urheberrechtlich zulässig.
Problematisch ist, dass beim Streaming Teile des Films im Arbeitsspeicher des Nutzer-Computers zwischengespeichert werden. Es entsteht eine Kopie des Videos, wenn auch nur in Fragmenten. Entscheidend für eine Strafbarkeit ist, ob die Speicherung eine Vervielfältigung im urheberrechtlichen Sinn darstellt.
Zur Strafbarkeit des Nutzers gibt es zwei Rechtsauffassungen. Für die einen wird die Datei beim Anschauen des Films im Cache oder im Arbeitsspeicher für eine kurze Zeit gespeichert. Rein technisch betrachtet liegt damit immer eine Kopie und eine Urheberrechtsverletzung vor. Für die anderen stellt eine kurzzeitige Speicherung keine Kopie dar. Eine solche neuartige Form der Verbreitung sei bisher im Urheberrecht nicht berücksichtigt.
Unklar ist weiterhin, ob bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht gegebenenfalls eine Schranke rechtfertigend eingreift. Nach der Schranke des § 53 Abs.1 S.1 UrhG sind Privatkopien von geschützten Werken zulässig. Dabei darf jedoch keine „offensichtlich rechtswidrig hergestellte“ Quelle verwendet werden. Entscheidend ist also die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Quelle. Nur gutgläubige Nutzer dürfen zum privaten Gebrauch Kopien eines geschützten Werkes herstellen. Bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit kommt es immer auf die Sicht des Nutzers an. Da ein Nutzer nicht davon ausgehen kann, dass er sich Kinofilme vor ihrer Veröffentlichung oder währenddessen diese noch im Kino laufen, kostenlos im Internet anschauen kann, ist die Rechtswidrigkeit wohl offensichtlich. Damit ist das Anschauen von Videostrems im Internet wohl in den meisten Fällen nicht durch die Schranke des § 53 Abs. 1 UrhG erlaubt.
Wichtiger für Anwendungen im Bereich des Streamings ist die Schranke des § 44 a UrhG. Nach dieser sind vorrübergehende Vervielfältigungen erlaubt, wenn sie „flüchtig und begleitend sind“ und „weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen“. Entscheidend ist aber erneut, ob die Quelle „offensichtlich rechtswidrig“ hergestellt ist.
Auch hier ist völlig unklar, wie Gerichte dies entscheiden werden.
Fazit
Rechtlich betrachtet ist das Anschauen von Kinofilmen im Internet auf Plattformen wie Kino.to jedenfalls problematisch. Bis die Gerichte diese Fragen abschließend entschieden haben, bleibt für die Nutzer solcher Streaming-Dienste immer ein Risiko, Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Also, Hände weg!
Mehr Informationen zum Urheberrecht:
http://www.urheberrecht-leipzig.de/index.php/internetrecht.html
Ihr Rechtsanwalt im Interenetrecht und Urheberrecht in Leipzig:
Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.,
Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte Leipzig
Urheberrecht, Presse- und Verlagsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz
http://www.hgra.de



Darüber etwas näheres zu finden ist sehr schwierig und ich habe leider auch nichts genaueres. Aber das sagt ja eigentlich nur aus das dieses Thema schon immer eine Grau-Zone war und auch eine bleiben wird, wenn nicht ein entsprechendes Gesetz erlassen werden würde. Aber Ich glaube das muss jeder mit sich selber ausmachen. Denn jeder Richter entscheidet anders!
1. Februar 2012 um 16:38
Hast du noch naehere Informationen darueber ?
29. Januar 2012 um 21:06